§ 13 – Sachschäden bei Hilfeleistungen
Den nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a, Nr. 12 und Nr. 13 Buchstabe a und c Versicherten sind auf Antrag Schäden, die infolge einer der dort genannten Tätigkeiten an in ihrem Besitz befindlichen Sachen entstanden sind, sowie die Aufwendungen zu ersetzen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten durften, soweit kein anderweitiger öffentlich-rechtlicher Ersatzanspruch besteht. Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 steht ein Ersatz von Sachschäden nur dann zu, wenn der Einsatz der infolge der versicherten Tätigkeit beschädigten Sache im Interesse des Hilfsunternehmens erfolgte, für das die Tätigkeit erbracht wurde. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung bei Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 sowie bei Versicherungsfällen nach § 8 Abs. 2. § 116 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Versicherte können Schäden an ihren eigenen Sachen, die durch bestimmte Tätigkeiten entstanden sind, auf Antrag ersetzt bekommen.
- Der Ersatz umfasst auch notwendige Aufwendungen, solange kein anderer Anspruch auf Ersatz besteht.
- Für bestimmte Versicherte ist der Ersatz von Sachschäden nur möglich, wenn die beschädigte Sache im Interesse des Hilfsunternehmens genutzt wurde.
- Diese Regelungen gelten nicht für die Teilnahme an Ausbildungs- oder Nachwuchsförderungsveranstaltungen.
- Es gelten auch die Bestimmungen des § 116 des Zehnten Buches.